TRI INTERNATIONAL

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TRI International Sourcing and Trading GmbH

  1. Geltungsbereich

1.1    Für alle zwischen der TRI International Sourcing and Trading GmbH (nachstehend TRI genannt) und dem Kunden abgeschlossenen Verträge und die sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

1.2    Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als TRI deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn TRI in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.3    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.4    Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien schriftlich getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  1. Aufträge / Vertragsschluss

2.1    Angebote von TRI sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt ausschließlich durch schriftliche Auftragsbestätigung von TRI zustande. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages durch den Kunden sind für TRI nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2.2    Modelle, Muster, Vorlagen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zum Angebot von TRI gehören und dem Kunden zur Verfügung gestellt worden sind, bleiben im Eigentum von TRI, die sich alle Rechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt der Kunde das Angebot von TRI nicht innerhalb der im Angebot genannten Frist an, sind diese Unterlagen unverzüglich an TRI zurückzusenden.

  1. Lieferbedingungen

3.1    Die Lieferung erfolgt gemäß den mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

3.2    Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, sind sämtliche angegeben Liefertermine unverbindlich. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von TRI schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.

3.3    Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, nicht von TRI verschuldeter Umstände, insbesondere Verkehrsstörungen und nicht von TRI zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel oder Krieg hat TRI, soweit nicht anders vereinbart, nicht zu vertreten. Kann TRI in diesem Fall nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefern, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Besteht in diesem Fall ein Lieferhindernis über die angemessene verlängerte Lieferfrist hinaus, so ist TRI berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3    TRI behält sich vor, im Fall nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung ist, dass TRI die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat und TRI ein konkretes Deckungsgeschäft mit seinen Lieferanten abgeschlossen hat. Über die Nichtverfügbarkeit der Ware wird TRI den Kunden unverzüglich informieren und im Falle des Rücktritts eine ggf. bereits erbrachte Gegenleistung an den Kunden unverzüglich erstatten.

3.4    Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ bzw. bei Lagerware „ab Lager“. Die Versendung erfolgt immer auf Gefahr des Kunden, auch wenn die Versendung von einem anderen, als dem Erfüllungsort erfolgt. Mit Übergabe der Ware an einen geeigneten Beförderer (Spediteur, Frachtführer, Post etc.) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs / der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.

  1. Zahlungsbedingungen

4.1    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise ab Lager (bei Lagerware) oder ab Werk in Euro, einschließlich der Standardverpackung von TRI, ausschließlich Transport/Fracht, Versicherung, Zölle oder anderer Nebenkosten, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Wünscht der Kunde eine, von der TRI-Standard-Verpackung abweichende Verpackung (kundenindividuelle Verpackung), wird TRI dem Kunden ein entsprechend geändertes Angebot unterbreiten.

4.2    Die Lieferung erfolgt grundsätzlich gegen Rechnung. Eine Lieferung gegen Vorauskasse oder Nachnahme beliebt jedoch ausdrücklich vorbehalten. Ist Lieferung gegen Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung durch den Kunden innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug an TRI zu erfolgen. Mit Eintritt des Zahlungsverzuges ist der Rechnungsbetrag mit Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz
(§ 288 BGB) zu verzinsen. TRI behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

  1. Eigentumsvorbehalt

5.1    Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bleibt die gelieferte Ware Eigentum von TRI.

5.2    Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sorgsam zu behandeln. Er ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer der Forderung von TRI an TRI ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. TRI nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von TRI, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. TRI verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann TRI verlangen, dass der Kunde TRI die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt.

5.3    Insoweit die vorgenannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, ist TRI verpflichtet, die Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Gegen Forderungen von TRI kann der Kunde nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur zulässig, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  1. Haftungsbeschränkungen

7.1    Für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit), Arglist, Garantieversprechen, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und in den sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen haftet TRI unbeschränkt.

7.2    Für leichte Fahrlässigkeit haftet TRI nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde und der Eintritt des Schadens durch die wesentliche Vertragspflicht verhindert werden sollte. Unter einer Kardinalpflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf zu verstehen. Die Haftung ist im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

7.3    Im Übrigen ist die Haftung von TRI ausgeschlossen.

7.4    Soweit die Haftung von TRI ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TRI.

  1. Produktindividualisierungen – Haftung / Rechte Dritter

8.1    Sofern TRI die Ware auf Anforderung des Kunden nach dessen Vorgaben individualisiert (z.B. Aufdruck von Schriftzügen, Bildern, etc.), sichert der Kunde ausdrücklich zu, dass die TRI hierfür zur Verfügung gestellten Inhalte nicht gegen Urheber-, Marken- oder sonstige Rechte Dritter verstoßen und der Kunde Inhaber aller erforderlichen Rechte ist. TRI weist ausdrücklich darauf hin, dass eine entsprechende Prüfung durch TRI nicht stattfindet.

8.2    Machen Dritte gegen TRI Ansprüche wegen der Verletzung ihrer Rechte geltend, hat der Kunde TRI von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen und Verpflichtungen (einschließlich Kosten, Schadenersatzforderungen, Bußgeldern und sonstigen Aufwendungen) auf erstes Anfordern freizustellen und TRI die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung zu ersetzen. Gegebenenfalls bereits von TRI produzierte und noch nicht gelieferte Ware hat der Kunde auf Anforderung von TRI abzunehmen und zu bezahlen.

  1. Nutzungsrechte an Datenmaterial

9.1    Soweit TRI dem Kunden Datenmaterial (Artikeltexte, Artikelfotos, etc.) für den Vertrieb der erworbenen Artikel zur Verfügung stellt, räumt TRI dem Kunden daran ein einfaches, räumlich auf das Gebiet der Europäischen Union und zeitlich sowie inhaltlich auf den Weiterverkauf der von TRI gelieferten Artikel beschränktes Nutzungsrecht an dem überlassenen Datenmaterial ein. Eine Rechteübertragung durch den Kunden auf Dritte bzw. die Einräumung von Nutzungsrechten durch den Kunden gegenüber Dritten ist ausgeschlossen, es sei denn die Parteien haben schriftlich etwas Abweichendes vereinbart. Es ist dem Kunden ausdrücklich untersagt, das zur Verfügung gestellte Datenmaterial anderweitig als zu dem vorgenannten Einsatzzweck zu verwenden oder weiterzugeben.

9.2    Für jeden einzelnen Fall einer über die vorstehende Nutzungsrechteeinräumung (Ziffer 9.1) hinausgehende Nutzung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, die von TRI nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung oder eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bei entsprechendem Nachweis nicht ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe wird auf einen möglichen Schadensersatz angerechnet.

9.3    Machen Dritte gegen TRI Ansprüche wegen der Verletzung ihrer Rechte geltend, die aus einer über die vorstehende Nutzungsrechteeinräumung (Ziffer 9.1) hinausgehende Nutzung durch den Kunden resultieren, hat der Kunde TRI von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen und Verpflichtungen (einschließlich Kosten, Schadenersatzforderungen und sonstigen Aufwendungen) auf erstes Anfordern freizustellen und TRI die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung zu ersetzen.

  1. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist Bad Waldsee / Baden-Württemberg.

10.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen TRI und dem Kunden ergebende Streitigkeiten ist das für TRI zuständige Gericht, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und als solcher handelt. TRI ist es nach ihrer Wahl auch gestattet, den Kunden an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.